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Änderung § 13 TierNebG vom 15.12.2010

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§ 13 TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 13 TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies für die Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die in § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1. Vorschriften zu erlassen über

a) die Einrichtung, den Betrieb und die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen, Mitverbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbetrieben, Lagerbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen, die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Produkte und die Abgabe der erzeugten Produkte,

b) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge des angelieferten Materials sowie über Art und Menge der erzeugten Produkte,

c) die Verfütterung von tierischen Nebenprodukten,

d) die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte,

e) die näheren Anforderungen an das Vergraben tierischer Nebenprodukte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Naturhaushalts,

2. vorzuschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen,

3. eine Genehmigungspflicht für die in Verarbeitungsbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen anzuwendenden Verfahren und den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und Zuverlässigkeit solcher Verfahren vorzuschreiben,

4. eine Genehmigungspflicht für die Verwendung von Material der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und Forschungszwecke vorzuschreiben,

5. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte zu verbieten oder zu beschränken, insbesondere von

a) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,

b) Anforderungen, unter denen die erzeugten Produkte hergestellt, gelagert, behandelt, abgegeben oder verbracht werden,

c) der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die erzeugten Produkte befördert werden,

d) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen oder

e) einer bestimmten Kennzeichnung

abhängig zu machen,

6. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 5 Buchstabe d zu regeln,

7. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, zu regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorzuschreiben,

8. für bestimmte tierische Nebenprodukte Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzusehen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden

1. bei Gefahr im Verzuge oder

2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist

und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

(Text alte Fassung)

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.

(Text neue Fassung)

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.