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Änderung § 14 TierNebG vom 15.12.2010
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§ 14 TierNebG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 14 TierNebG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Material nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig herausgibt, 4. entgegen § 9 Abs. 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert, 5. entgegen § 10 Satz 1 ein Material nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 6. entgegen § 10 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zerlegt, 7. entgegen § 10 Satz 3 ein Behältnis oder eine Örtlichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 8. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 2 bis 4 oder 5 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 7 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder | |
(Text alte Fassung) 9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | (Text neue Fassung) 9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht richtig unterstützt, 3. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 12 Abs. 7 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder e oder Nr. 5 Buchstabe d oder e erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder | |
6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. | |
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 oder Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können. | (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 oder Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können. |
(5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. |
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