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Änderung § 3 TierNebG vom 12.02.2017
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§ 3 TierNebG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2017 geltenden Fassung | § 3 TierNebG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966 |
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(Text alte Fassung) § 3 Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung | (Text neue Fassung)§ 3 Beseitigungspflicht |
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) haben, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 tierische Nebenprodukte 1. der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder 2. der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt - abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung zu schaffen. Sie sind vorbehaltlich des § 4 und unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, das in ihrem Gebiet anfallende 1. Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, 2. Material der Kategorie 2 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt - gemäß Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten und zu beseitigen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, sofern die zuständige Behörde eine Verarbeitung und Beseitigung anordnet. (2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der Beseitigungspflichtigen einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Material die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten übertragen, soweit | (1) 1 Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, 2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder 3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. 2 Die zuständige Behörde ist verpflichtet, 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, 2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und 3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten, die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. 3 Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. 4 Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. 5 Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat. (2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind. (3) 1 Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit |
(Textabschnitt unverändert) 1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, | |
2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Bedingungen für die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und 3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden. Die Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen. Bei Teilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage das in einem Gebiet anfallende Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen hat, sofern das öffentliche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht. (3) Die zuständige Behörde kann den Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs zur Verarbeitung oder Beseitigung des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Materials, das außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfällt, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die Beseitigungspflichtige das Material anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeiten oder beseitigen kann. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt. (4) Soweit und solange dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage Tätigkeiten nach Absatz 2 übertragen worden sind, ist dieser Betrieb oder diese Anlage Beseitigungspflichtige im Sinne dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Im gleichen Umfange ist die Beseitigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von ihrer Verpflichtung entbunden. | 2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und 3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden. 2 Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert. (4) 1 Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. 2 Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt. |
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