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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben
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§ 18 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-6-29 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-6-29 Sonstige Vorschriften
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Fünfter Abschnitt Verbote und Beschränkungen
§ 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote
§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die insbesondere
- 1.
- krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaften haben,
- 2.
- sehr giftig oder giftig sind oder
- 3.
- die Umwelt schädigen können.
- 1.
- Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen,
- 2.
- Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und
- 3.
- die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung.
(2) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit Beschäftigte nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 9 durchführen lassen.
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