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Änderung § 9 MPSV vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 MPSV, alle Änderungen durch Artikel 4 2. MedProdRÄndV am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der MPSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 MPSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 9 MPSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 27.09.2016 BGBl. I S. 2203 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ziel und Inhalt der Risikobewertung | |
(Text alte Fassung) 1 Ziel und Inhalt der Risikobewertung durch die zuständige Bundesoberbehörde ist es, festzustellen, ob ein unvertretbares Risiko vorliegt und welche korrektiven Maßnahmen geboten sind. 2 Sofern der Verantwortliche nach § 5 des Medizinproduktegesetzes eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen trifft, schließt die Risikobewertung durch die zuständige Bundesoberbehörde die Prüfung ein, ob diese Maßnahmen angemessen sind. 3 Satz 2 gilt für eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen des Sponsors oder der die klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung durchführenden Personen entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Ziel und Inhalt der Risikobewertung durch die zuständige Bundesoberbehörde ist es, festzustellen, ob ein unvertretbares Risiko vorliegt und welche korrektiven Maßnahmen geboten sind. 2 Sofern der Verantwortliche nach § 5 des Medizinproduktegesetzes eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen trifft, schließt die Risikobewertung durch die zuständige Bundesoberbehörde die Prüfung ein, ob 1. diese Maßnahmen angemessen sind und 2. sie den Grundsätzen der integrierten Sicherheit entsprechen, die in den Grundlegenden Anforderungen nach § 7 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes einschlägigen Richtlinien formuliert sind. 3 Satz 2 gilt für eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen des Sponsors oder der die klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung durchführenden Personen entsprechend. |
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