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§ 18f - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
(1) An die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundpersonalien des Unionsbürgers, die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfahren übermittelt.
(2) 1Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. 2Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister G. v. 20. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 106 m.W.v. 25. April 2023
Frühere Fassungen von § 18f AZR-Gesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.04.2023 | Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 3 Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3155 |
aktuell | vor 01.01.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18f AZR-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18f AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 49 AufenthG Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität (vom 01.06.2022)
... anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 1 DÜV-AnpassG Änderung des AZR-Gesetzes
... die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen". d) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst: „§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse ... d) Die Angabe zu § 18f wird wie folgt gefasst: „ § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und die ... 1" die Angabe „und 2" eingefügt. 19. § 18f wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Artikel 5 ETIASDGuaEG Änderung des AZR-Gesetzes
... § 18f Absatz 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember ...
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3155
Artikel 3 GrSiAuslG Änderung des AZR-Gesetzes
... wird nach der Angabe zu § 18e folgende Angabe eingefügt: „ § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit". ... Direktion der Bundesagentur für Arbeit". 2. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt: „§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse ... 2. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt: „ § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18f folgende Angabe eingefügt: „§ 18g Datenübermittlung an die ... bb) Die bisherigen Nummer 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5. 10. Nach § 18f wird folgender § 18g eingefügt: „§ 18g Datenübermittlung an ...
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