§ 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
(1)
1Die ersuchende Stelle darf die in
§ 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie
§ 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Nummer 7 bezeichneten Daten, die im Rahmen von Gruppenauskünften (
§ 12) übermittelten Daten und Dokumente (
§ 6 Absatz 5) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind.
2Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen.
3Die neue Zweckbestimmung ist der Registerbehörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, handelt.
(2)
1Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten (
§ 4) an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen.
2Weitere Daten mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten (
§ 6 Absatz 5) dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde.
3Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität der Daten zu überprüfen.
4Für die Stelle, an die Daten weiterübermittelt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 und Absatz 1 entsprechend.
5Die ersuchende Stelle hat der Registerbehörde den Empfang der Daten und den Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, handelt.
6§ 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes bleibt unberührt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 8 AZRG-DV Übermittlungsersuchen (vom 16.05.2024) ... (4) (aufgehoben) (5) Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. (6) ...
§ 16 AZRG-DV Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen (vom 14.09.2019) ... des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen. (3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDatenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 3 AFABNDG Folgeänderungen ... (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 33" ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
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