§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
(1)
1An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des
Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten der betroffenen Person übermittelt:
- 1.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 2.
- Angaben zum Asylverfahren.
2Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, werden nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben übermittelt.
(2) An die Behörden der Zollverwaltung werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
- abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Angaben zum Ausweispapier und die ausländische Personenidentitätsnummer,
- 2.
- Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 3.
- Angaben zum Asylverfahren,
- 4.
- Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
- 5.
- Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 und 2 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:
- 1.
- Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,
- 2.
- Einreisebedenken,
- 3.
- Aus- oder Durchlieferung,
- 4.
- Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
- 5.
- Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... ersetzt.
bb)
In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18 , 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23ades AZR- Gesetzes" durch die Wörter ... 19, 21, 23, 23ades AZR- Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18 , 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR- Gesetzes" ersetzt.
h)
In Nummer 14a Spalte A ...
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 4 GwGEG 2017 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... f) In den Nummern 7, 9, 19 und 20 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18 , 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, ... 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18 , 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. g) In den Nummern 8, 10, ... 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18 , 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, ... 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18 , 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. h) In Nummer 8a werden die ... ersetzt. j) In Nummer 14a werden die Wörter „§§ 15, 16, 18 , 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, ... 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18 , 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. k) In Nummer 16 werden die ... ersetzt. k) In Nummer 16 werden die Wörter „§§ 15, 16, 18 , 18a, 18b, 18d, 21. 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, ... 18b, 18d, 21. 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18 , 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt. l) In den Nummern 24, 24a und 29 ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes ... Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,". 16. In § 18 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier," durch die ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6626/a94298.htm