§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem
Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:
- 1.
- Asylantrag,
- 2.
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- 3.
- Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,
- 4.
- Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
- 5.
- Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
- 6.
- Aus- oder Durchlieferung,
- 7.
- Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
- 8.
- Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten der betroffenen Person nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.
(3) 1Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt. 2Soweit erforderlich werden den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt.
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Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ...
In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19 , 21, 23, 23ades AZR- Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, ... Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19 , 21, 23, 23a des AZR- Gesetzes" ersetzt.
h)
In Nummer 14a Spalte A werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 1 DÜV-AnpassG Änderung des AZR-Gesetzes ... Wörter „frühere Namen" gestrichen. 21. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Datenübermittlung an die ... 21. § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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