(1) An nichtöffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Rahmen der Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten, kann die Registerbehörde zur Erfüllung dieser Aufgaben zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grundpersonalien, das Lichtbild und folgende weitere Daten übermitteln:
- 1.
- Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
- 2.
- Zuzug oder Fortzug,
- 3.
- Übermittlungssperren, sofern die Datenübermittlung nach § 4 zulässig ist,
- 4.
- Sterbedatum.
(2)
1Das Übermittlungsersuchen soll die Grundpersonalien enthalten.
2Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden.
3Es ist schriftlich zu begründen.
4Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Übermittlung unzulässig, es sei denn, die Registerbehörde hat an der Identität der gesuchten und der im Register erfaßten Person keinen Zweifel.
5Das gleiche gilt, wenn der ersuchenden Stelle einzelne Daten nicht bekannt sind.
6Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der Registerbehörde gilt
§ 13 entsprechend.
(3) 1Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem im Übermittlungsersuchen angegebenen Zweck verwendet werden. 2Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. 3Eine Weiterübermittlung ist nur mit Zustimmung der Registerbehörde zulässig. 4Die Weiterübermittlung von Daten, zu denen eine Übermittlungssperre besteht, ist unzulässig.
(4) 1Liegt dem Übermittlungsersuchen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen das Begehren eines Dritten zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen, so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen an den Dritten weiterübermitteln. 2Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen. 3Verweigert die betroffene Person die Einwilligung, hat die ersuchende Stelle die Daten der betroffenen Person unverzüglich zu vernichten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626