§ 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
1An Behörden von Staaten, die nach
§ 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden.
2Bei der Übermittlung sind Kapitel V der
Verordnung (EU) 2016/679 und
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden.
3Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des
§ 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch
§ 15 entsprechende Anwendung.
4Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat.
5Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig.
6Die Übermittlung von Dokumenten nach
§ 6 Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des Satz 1 ist unzulässig.
7Im Falle einer Übermittlung der Dokumente nach
§ 6 Absatz 5 an Behörden nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dokumente nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind und eine Weiterübermittlung der Dokumente an Behörden anderer Staaten nicht erfolgen darf.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 1 DÜV-AnpassG Änderung des AZR-Gesetzes ... der Bundesagentur für Arbeit und die Familienkassen". e) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe zu § 26a eingefügt: „§ 26a ... Nummer 4 werden die Wörter „frühere Namen," gestrichen. 27. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Datenübermittlung an ... entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt. § 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden." 28. Dem § 28 wird folgender ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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