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§ 29 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 29 Inhalt
(1) Folgende Daten werden gespeichert:
- 1.
- das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer),
- 1a.
- das Visumaktenzeichen der Registerbehörde,
- 2.
- die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,
- 3.
- die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,
- 4.
- das Lichtbild,
- 5.
- das Datum der Datenübermittlung,
- 6.
- die Entscheidung über den Antrag, die Rücknahme des Antrags, die Erledigung des Antrags auf andere Weise sowie die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung und den Widerruf des Visums,
- 7.
- das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung,
- 8.
- Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,
- 9.
- die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde,
- 10.
- bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,
- 11.
- bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer),
- 12.
- Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung, einschließlich der Nebenbestimmungen.
(2) Aus Gründen der inneren Sicherheit werden bei Visaanträgen von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden können, zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Paßart, Paßnummer und ausstellender Staat gespeichert.
(3) (weggefallen)
Text in der Fassung des Artikels 167 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 29 AZR-Gesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 167 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 24.06.2020 | Artikel 5 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 |
aktuell vorher | 06.09.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 AZR-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 AZRG Übermittelnde Stellen (vom 24.06.2020)
... Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten ...
§ 31 AZRG Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung (vom 24.06.2020)
... sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 Abs. 1 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen ...
Zitat in folgenden Normen
AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 4 AZRG-DV Allgemeine Regelungen (vom 01.11.2022)
... Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III ...
§ 5 AZRG-DV Verfahren der Datenübermittlung (vom 01.11.2022)
... die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Daten, die nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen ...
§ 19 AZRG-DV Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei
... Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des ... nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. ...
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 13 TerrorBekämpfG Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
... 2 und 3 werden gestrichen. bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2. 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet." 11. ... „Visadatei-Nummer" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1" ... „§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „VISA-Nummer" ...
Artikel 16 TerrorBekämpfG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... 4 werden Sätze 2 und 3. 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 29 Abs. 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 des ... wird die Angabe "§ 29 Abs. 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes" ersetzt. 3. In § 5 wird nach Absatz 3 ... Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des ... nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... 3" ersetzt.
2.
In Abschnitt II Visadatei Nummer 35 Spalte A werden die Wörter „ § 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nr. 4 und 5" durch die Wörter „§ 29 Absatz ... 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nr. 4 und 5" durch die Wörter „ § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5", die Angabe „Abs." jeweils ...
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 1 DÜV-AnpassG Änderung des AZR-Gesetzes
... oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben." 29. § 29 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. bei Erteilung eines Visums das Datum und das ... Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers erfolglos war ( § 29 Absatz 1 Nummer 10 )." 31. In § 31 Absatz ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 4 EUAufhAsylRUG Änderung des AZR-Gesetzes
... Wort Grundpersonalien" durch das Wort Daten" ersetzt. 14. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 2 AufenthGuaÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch ...
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