§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen
(1)
1Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den
§§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.
2Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 3 AZRG-DV Berichtigung eines Datensatzes (vom 01.11.2023) ... wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben ( § 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG ). (2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes ... für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. Die ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes ... „§ 37 Einschränkung der Verarbeitung". f) Der Angabe zu § 38 werden die Wörter „und der betroffenen Person" angefügt. 2. § ... für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 " durch die Wörter „die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) ... die Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt. 26. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der ...
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