Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 AZR-Gesetz vom 01.03.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 DÜV-AnpassG am 1. März 2008 und Änderungshistorie des AZRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden


(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Bundespolizeidirektion und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,

(Text neue Fassung)

1. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,

2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

3. das Bundeskriminalamt,

4. die Landeskriminalämter,

5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Ausländerbehörden,

7. die Träger der Sozialhilfe, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,



6. die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,

7. die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,

8. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,

9. die Gerichte und Staatsanwaltschaften,

10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,

vorherige Änderung

11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.



11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,

12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.


(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.



(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige