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Änderung § 32 AZR-Gesetz vom 01.03.2008
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§ 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 32 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden | |
(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt: | |
(Text alte Fassung) 1. die Bundespolizeidirektion und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen, | (Text neue Fassung) 1. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen, |
2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 3. das Bundeskriminalamt, 4. die Landeskriminalämter, 5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, | |
6. die Ausländerbehörden, 7. die Träger der Sozialhilfe, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, | 6. die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, 7. die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, |
8. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, 9. die Gerichte und Staatsanwaltschaften, 10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung, | |
11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist. | 11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist, 12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, 13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. |
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend. (3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig. |
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