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Synopse aller Änderungen des AZR-Gesetz am 01.03.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2008 durch Artikel 2 des BPolGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AZRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung


(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:

1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 bis 4, 6, 11 und 12,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die Bundespolizeidirektion in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6, 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zuläßt, im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7,

(Text neue Fassung)

2. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 6, 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zuläßt, im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7,

3. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 6,

4. das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zuläßt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7,

5. die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 8,

6. die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 9,

7. die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 10.

(2) Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln die Daten nach § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7. Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. Außerdem übermitteln

1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Nr. 6 sowie die Daten nach § 4 Abs. 1 und 2,

2. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 4 Abs. 1 und 2.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln. Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.

(4) Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien, die weiteren Personalien und ein Lichtbild an die Registerbehörde übermitteln. Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.

(5) Betrifft die Speicherung eine Ausweisung, Abschiebung, Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung, den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder Einreisebedenken, sind die der Speicherung zugrundeliegenden Begründungstexte der Registerbehörde zu übersenden. Die Registerbehörde hat diese Texte aufzubewahren. Sie sind zu vernichten, wenn die gespeicherten Daten gelöscht werden.



§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden


(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:

vorherige Änderung

1. die Bundespolizeidirektion und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,



1. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,

2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

3. das Bundeskriminalamt,

4. die Landeskriminalämter,

5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

6. die Ausländerbehörden,

7. die Träger der Sozialhilfe, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,

8. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,

9. die Gerichte und Staatsanwaltschaften,

10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,

11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.

(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.