§ 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung
(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:
- 1.
- die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14, Absatz 2b sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
- 1a.
- die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2,
- 1b.
- die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,
- 2.
- die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6 und 13 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7,
- 3.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6, Absatz 2a sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
- 4.
- das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,
- 4a.
- die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,
- 5.
- die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,
- 6.
- die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 9,
- 7.
- die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 10,
- 8.
- die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,
- 8a.
- die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,
- 9.
- die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 14.
- 1.
- die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e, 3f und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
- 2.
- die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3e,
- 3.
- die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11,
- 4.
- die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e, 3f und 3g,
- 4a.
- die in Absatz 1 Nummer 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,
- 5.
- die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 3b und 3f sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,
- 5a.
- die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b und zusätzlich das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,
- 6.
- die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 und die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 sowie Absatz 3d in den Fällen des § 2 Absatz 2c,
- 6a.
- die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8,
- 7.
- die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall.
(2a)
1Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des
§ 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechtigung zum Integrationskurs bereits von einer der Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a erhalten.
2In diesem Fall übermittelt die Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemeldeten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach
§ 44a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen zuständig bleiben.
3Die Übermittlungsverpflichtung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung der Teilnahme am Integrationskurs und nicht bereits mit Abschluss des Asylverfahrens.
(3)
1Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, in den Fällen des
§ 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln.
2Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.
(4)
1Für die Einstellung eines Suchvermerks nach
§ 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und die Grundpersonalien, die weiteren Personalien und, außer bei Unionsbürgern, ein Lichtbild an die Registerbehörde übermitteln.
2Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt
§ 10 Abs. 3 entsprechend.
(5) 1Betrifft die Speicherung
- 1.
- eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes,
- 2.
- aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung,
- 3.
- eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren,
- 4.
- die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung,
- 5.
- den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
- 6.
- Einreisebedenken oder
- 7.
- ausländische Ausweis- oder Identifikationsdokumente,
sind auch die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente durch die übermittelnde Stelle zu übermitteln; betrifft die Speicherung Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder gerichtliche Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem
Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach
§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt oder jeder der vorgenannten Schutzstatus abgelehnt wird, ohne dass damit eine Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder
Aufenthaltsgesetz einhergeht, ist nur der Tenor der jeweiligen Entscheidung zu übermitteln.
2Die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen.
3Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Dokumente nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 10 Absatz 6 zuvor bestätigt.
4Die Dokumente sind zu löschen, wenn die dazugehörigen gespeicherten Daten gelöscht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 AZRG Allgemeiner Inhalt (vom 01.11.2024) ... nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, 8. Dokumente nach § 6 Absatz 5 , 9. zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung ... Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7, 8. Dokumente nach § 6 Absatz 5 ...
§ 11 AZRG Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten (vom 01.11.2022) ... die im Rahmen von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten und Dokumente ( § 6 Absatz 5 ) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Sonstige Daten ... werden dürfen. Weitere Daten mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten ( § 6 Absatz 5 ) dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiterübermittelt werden, wenn ...
§ 40 AZRG Rechtsverordnungen (vom 01.11.2022) ... oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen, f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 ; 3. Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege; ...
Zitat in folgenden NormenAZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 6 AZRG-DV Dokumente (vom 01.11.2022) ... Verordnung ergeben sich 1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind, 2. die übermittelnden Stellen und 3. die ...
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, f) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der ...
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 11 2. BMeldDÜV Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister (vom 01.05.2024) ... Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das ... (2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRegistermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 6 RegMoG Änderung des AZR-Gesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Übermittlung der Daten nach dem ... sowie 3. das Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)." 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ... 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14 Absatz 3 Nummer 1 bis 4." 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Übermittlung der Daten ...
Artikel 20 RegMoG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 15.07.2021) ... Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert: a) Die Wörter „ § 6 des AZR-Gesetzes " werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. ... a) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter „ §§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. b) Nach den Wörtern ...
Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 2 DatAustVG Änderung des AZR-Gesetzes ... 2 Absatz 2 Nummer 12, 8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5. (2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden ... Absatz 3 Nummer 5 bis 7, 8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Artikel 1 AZRGÄndG Änderung des AZR-Gesetzes ... 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7, 8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Absatz 5)." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 ... durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 1 DÜV-AnpassG Änderung des AZR-Gesetzes ... nach Aufwendung öffentlicher Mittel." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 14 sowie 3. die Angaben zu Dokumenten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 . Die ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person ...
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften ... oder § 89b des Strafgesetzbuchs begehen oder begangen haben,". 2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Fall des § 2 ... lung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes ... Wegfall der Auskunftssperre ist die Übermittlungssperre zu löschen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen im Register gespeicherte Dokumente ( § 6 Absatz 5 ), sofern die Kenntnis des Dokuments oder die Ansicht des Ausweis- oder Identifikationsdokuments ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Begründungstexte ( § 6 Abs. 5 )" durch die Wörter „Dokumente (§ 6 Absatz 5)" ersetzt. b) In ... „Begründungstexte (§ 6 Abs. 5)" durch die Wörter „Dokumente ( § 6 Absatz 5 )" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme ... Daten" durch die Wörter „mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten ( § 6 Absatz 5 )" ersetzt. 9. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... folgenden Sätze angefügt: „Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6 Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer ... im Sinne des Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer Übermittlung der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dokumente nur ... a) In Buchstabe e werden die Wörter „und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 ;" durch ein Komma ersetzt. b) Folgender Buchstabe f wird angefügt: ... b) Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5 ;". 30. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ...
Artikel 11 AZRWEG Änderung des Registermodernisierungsgesetzes ... wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert: a) Die Wörter „ § 6 des AZR-Gesetzes " werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. ... a) Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter „ §§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. b) Nach den Wörtern ...
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
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