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Änderung § 17b AZR-Gesetz vom 28.12.2022

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§ 17b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 17b n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
 
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§ 17b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung


vorherige Änderung

 


An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. Aliaspersonalien und

4. Angaben zum Ausweispapier.