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§ 17b - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung



An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,

2.
andere Namen,

3.
Aliaspersonalien und

4.
Angaben zum Ausweispapier.





 

Frühere Fassungen von § 17b AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2024Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 14 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
aktuellvor 28.12.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17b AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 1 DÜV-AnpassG Änderung des AZR-Gesetzes
... 3 wird aufgehoben. b) Die Nummern 4 bis 5a werden die Nummern 3 bis 5. 13. § 17b wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Die Nummern ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 14 SanktDG II Änderung des AZR-Gesetzes
... wird nach der Angabe zu § 17a folgende Angabe eingefügt: „ § 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung". 2. ... Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung". 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: „§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für ... 2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: „ § 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung An die ...