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Änderung § 17b AZR-Gesetz vom 16.05.2024
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§ 17b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 17b n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung | |
An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, 2. andere Namen, | |
(Text alte Fassung) 3. frühere Namen, 4. Aliaspersonalien und 5. Angaben zum Ausweispapier. | (Text neue Fassung) 3. Aliaspersonalien und 4. Angaben zum Ausweispapier. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6626/al0-195644.htm