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Änderung § 19 AZR-Gesetz vom 26.11.2011
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden | |
(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben: 1. Asylantrag, 2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 3. Zurückweisung oder Zurückschiebung, | (Text neue Fassung) 3. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes, |
4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze, 5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung, 6. Aus- oder Durchlieferung, 7. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher, 8. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft. | |
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Betroffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind. | (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten der betroffenen Person nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind. (3) 1 Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt. 2 Soweit erforderlich werden den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt. |
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