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Änderung § 18e AZR-Gesetz vom 01.11.2016

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§ 18e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 18e n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden


vorherige Änderung

 


1 An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. 2 Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. 3 Bei Änderung der gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.

 

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