Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des AZR-Gesetz am 01.11.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2016 durch Artikel 3 des DatAustVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AZRG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Kapitel 1 Registerbehörde und Zweck des Registers § 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers Kapitel 2 Allgemeiner Datenbestand des Registers Abschnitt 1 Anlaß der Speicherung, Inhalt § 2 Anlaß der Speicherung § 3 Allgemeiner Inhalt § 4 Übermittlungssperren § 5 Suchvermerke Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht § 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung § 7 Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe § 8 Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege § 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden Unterabschnitt 1 Datenübermittlung an öffentliche Stellen § 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung § 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten § 12 Gruppenauskunft § 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung § 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz § 16 Datenübermittlung an Gerichte § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt § 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung § 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen § 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen § 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden § 18d Datenübermittlung an die Jugendämter | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden |
§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden § 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst § 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren § 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens § 22 Abruf im automatisierten Verfahren § 23 Statistische Aufbereitung der Daten § 24 Planungsdaten § 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke Unterabschnitt 2 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen § 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen § 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen § 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen Kapitel 3 Visadatei § 28 Anlaß der Speicherung § 29 Inhalt § 30 Übermittelnde Stellen § 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung § 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden § 33 Abruf im automatisierten Verfahren Kapitel 4 Rechte des Betroffenen § 34 Auskunft an den Betroffenen § 34a Datenschutzrechtliche Kontrolle Kapitel 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten § 35 Berichtigung § 36 Löschung § 37 Sperrung § 38 Unterrichtung beteiligter Stellen Kapitel 6 Weitere Behörden § 39 Aufsichtsbehörden Kapitel 7 Schlußvorschriften § 40 Rechtsverordnungen § 41 Verwaltungsvorschriften § 42 Strafvorschriften § 43 (Aufhebung von Rechtsvorschriften) § 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren | |
§ 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung | |
(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet: 1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 2 bis 4, 6, 11 und 12 sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6, 1a. die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 1b. die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 2. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7, 3. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6 sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6, 4. das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7, 4a. die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1, 5. die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8, 6. die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 9, 7. die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 10, | |
8. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1. | 8. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, 9. die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1. |
(2) 1 Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7. 2 Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. 3 Außerdem übermitteln 1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3 und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, 2. die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2, 3. die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 und 11, 4. die in Absatz 1 Nummer 2 und 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9, 5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3 sowie § 4 Absatz 1 und 2, | |
6. die in Absatz 1 Nummer 8 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3. | 6. die in Absatz 1 Nummer 8 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3, 7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3 und 6. |
(3) 1 Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln. 2 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten. (4) 1 Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 bis 8 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und die Grundpersonalien, die weiteren Personalien und, außer bei Unionsbürgern, ein Lichtbild an die Registerbehörde übermitteln. 2 Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. (5) 1 Betrifft die Speicherung eine Ausweisung, Abschiebung, Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung, den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder Einreisebedenken, sind die der Speicherung zugrundeliegenden Begründungstexte der Registerbehörde zu übersenden. 2 Die Registerbehörde hat diese Texte aufzubewahren. 3 Sie sind zu vernichten, wenn die gespeicherten Daten gelöscht werden. | |
§ 18e (neu) | § 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden |
1 An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. 2 Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. 3 Bei Änderung der Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6626/v196877-2016-11-01.htm