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Änderung § 14 AZR-Gesetz vom 28.08.2007

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) An alle öffentlichen Stellen werden auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

(Text neue Fassung)

(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

1. Grundpersonalien,

vorherige Änderung

2. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

3.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

4. Übermittlungssperren.


(2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.



2. Lichtbild,

3.
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

4.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

5. Übermittlungssperren,


6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

7. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

(2) 1 Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. 2 Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.