Tools:
Update via:
§ 14 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
| |
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
| |
§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:
- 1.
- Grundpersonalien,
- 2.
- Lichtbild,
- 3.
- Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
- 4.
- Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,
- 5.
- Übermittlungssperren,
- 6.
- die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 7.
- bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
(2) 1Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. 2Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 m.W.v. 16. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 14 AZR-Gesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 16.05.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 1 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
aktuell vorher | 01.09.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2745 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 AZR-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AZRG Suchvermerke (vom 26.11.2019)
... mitteilenden Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mitteilung und die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 , 2. bei einem Suchvermerk nach Absatz 2 die Bezeichnung und Anschrift der mitteilenden ...
§ 10 AZRG Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung (vom 01.11.2024)
... ist der Zweck anzugeben, sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht. Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn ...
§ 22 AZRG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 16.05.2024)
... der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum ...
§ 26 AZRG Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen (vom 01.11.2022)
... werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Artikel 1 AZRGÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig." 10. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „An alle öffentlichen Stellen werden" die ... 17. In § 22 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die Grunddaten nach § 14 Abs. 1" die Wörter „von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten ...
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 1 DÜV-AnpassG Änderung des AZR-Gesetzes
... werden das Komma und die Wörter „sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht" gestrichen. b) In Absatz 1a Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ... des Bundes und der Länder." 8. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 4 EUAufhAsylRUG Änderung des AZR-Gesetzes
... bestellten Vertreters in leitender Stellung" eingefügt. 8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes
... durch die Wörter „übermittelten Daten und Dokumente" ersetzt. 10. § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die gegenwärtige Anschrift im ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren." 8. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... 17. In § 26 Satz 1 werden nach der Angabe „ § 14 " die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2" eingefügt. ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
... übermittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6626/a94294.htm