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Änderung § 14 AZR-Gesetz vom 01.11.2022

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen


(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

1. Grundpersonalien,

2. Lichtbild,

3. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

4. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

5. Übermittlungssperren,

(Text alte Fassung)

6. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 zusätzlich die Anschrift im Bundesgebiet bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens,

(Text neue Fassung)

6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

7. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

(2) 1 Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. 2 Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.