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Änderung § 17b AZR-Gesetz vom 16.05.2024

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§ 17b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 17b n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung


An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

(Text alte Fassung)

3. frühere Namen,

4.
Aliaspersonalien und

5.
Angaben zum Ausweispapier.

(Text neue Fassung)

3. Aliaspersonalien und

4.
Angaben zum Ausweispapier.

(heute geltende Fassung)