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Änderung § 19 AZR-Gesetz vom 26.11.2011
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§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden | |
(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben: 1. Asylantrag, 2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 3. Zurückweisung oder Zurückschiebung, | (Text neue Fassung) 3. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes, |
4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze, 5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung, 6. Aus- oder Durchlieferung, 7. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher, 8. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft. (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Betroffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind. |
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