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Änderung § 24a AZR-Gesetz vom 28.12.2012

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§ 24a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 24a n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, speichern, verändern und nutzen, soweit

1. dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,

2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

2 Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersuchen zum Zwecke der Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes Anschriften von Ausländern, soweit dies für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Anschriften zum Zwecke der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten und nutzen.

(3) 1 Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2 Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. 3 Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. 4 Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt.

(4) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken hat räumlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)