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Änderung § 18e AZR-Gesetz vom 01.11.2016
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§ 18e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung | § 18e n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 |
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(Text alte Fassung) § 18e (neu) | (Text neue Fassung)§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden |
1 An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. 2 Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. 3 Bei Änderung der Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln. |
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