Tools:
Update via:
Änderung § 6 AZR-Gesetz vom 09.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 2. DAVG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des AZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung | |
(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet: 1. die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 2 bis 4, 6, 11 und 12 sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6, 1a. die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 1b. die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 2. die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7, 3. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6 sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6, 4. das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7, 4a. die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1, 5. die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8, 6. die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 9, 7. die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 10, 8. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, 9. die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1. (2) 1 Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7. 2 Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. 3 Außerdem übermitteln 1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3 und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, 2. die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2, | |
(Text alte Fassung) 3. die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 und 11, | (Text neue Fassung) 3. die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11, |
4. die in Absatz 1 Nummer 2 und 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9, 5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3 sowie § 4 Absatz 1 und 2, 6. die in Absatz 1 Nummer 8 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3, 7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3 und 6. (3) 1 Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln. 2 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten. (4) 1 Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 bis 8 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und die Grundpersonalien, die weiteren Personalien und, außer bei Unionsbürgern, ein Lichtbild an die Registerbehörde übermitteln. 2 Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. (5) 1 Betrifft die Speicherung eine Ausweisung, Abschiebung, Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung, den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder Einreisebedenken, sind die der Speicherung zugrundeliegenden Begründungstexte der Registerbehörde zu übersenden. 2 Die Registerbehörde hat diese Texte aufzubewahren. 3 Sie sind zu vernichten, wenn die gespeicherten Daten gelöscht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6626/al74725-0.htm