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§ 2 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2004 BGBl. I S. 3091; aufgehoben durch § 10 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803
Geltung ab 04.12.2004; FNA: 340-7 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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§ 2 Form der Einreichung



(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronischen Gerichtspoststellen sind über die auf den folgenden Internetseiten bezeichneten Kommunikationswege erreichbar:

1.
www.bverwg.de und

2.
www.bundesfinanzhof.de.

(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle.

(2a) Das elektronische Dokument steht einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleich, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2.
Unicode,

3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),

4.
Adobe PDF (Portable Document Format),

5.
XML (Extensive Markup Language),

6.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden,

7.
das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software "Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.

(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.

(6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.



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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2207
aktuellvor 01.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERVVOBVerwG/BFH verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVVOBVerwG/BFH selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ERVVOBVerwG/BFH Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen (vom 01.01.2016)
... Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ... durch das Gericht geeignet sind, 3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... Wörter „nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes" gestrichen. (25) In § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2015 ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof
V. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2207
Artikel 1 ERVVOBVerwGBFHÄndV Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof
... vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt: „(1) Zur ... Gerichtspoststelle" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 und 5" ... Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 und 5" ...