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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH k.a.Abk.)
V. v. 26.11.2004 BGBl. I S. 3091; aufgehoben durch § 10 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803
Geltung ab 04.12.2004; FNA: 340-7 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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Geltung ab 04.12.2004; FNA: 340-7 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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Eingangsformel
Auf Grund des § 86a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) der durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, und des § 77a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof können ab dem 1. Dezember 2004 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 2 Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronischen Gerichtspoststellen sind über die auf den folgenden Internetseiten bezeichneten Kommunikationswege erreichbar:
- 1.
- www.bverwg.de und
- 2.
- www.bundesfinanzhof.de.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle.
(2a) Das elektronische Dokument steht einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleich, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
- 1.
- ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
- 2.
- Unicode,
- 3.
- Microsoft RTF (Rich Text Format),
- 4.
- Adobe PDF (Portable Document Format),
- 5.
- XML (Extensive Markup Language),
- 6.
- Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden,
- 7.
- das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software "Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.
(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen.
(6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
Text in der Fassung des Artikels 11 eIDAS-Durchführungsgesetz G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2745 m.W.v. 29. Juli 2017
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Bundesverwaltungsgericht gibt auf der Internetseite
- www.bverwg.de
- www.bundesfinanzhof.de
- 1.
- die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Gerichtspoststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 2.
- die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,
- 3.
- die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,
- 4.
- die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof V. v. 10. Dezember 2015 BGBl. I S. 2207 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/663/index.htm