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§ 3 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2004 BGBl. I S. 3091; aufgehoben durch § 10 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803
Geltung ab 04.12.2004; FNA: 340-7 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen



Das Bundesverwaltungsgericht gibt auf der Internetseite

 
www.bverwg.de

und der Bundesfinanzhof gibt auf der Internetseite

 
www.bundesfinanzhof.de

bekannt:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Gerichtspoststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,

3.
die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,

4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.



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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2207

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERVVOBVerwG/BFH verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVVOBVerwG/BFH selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ERVVOBVerwG/BFH Form der Einreichung (vom 29.07.2017)
... (6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof
V. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2207
Artikel 1 ERVVOBVerwGBFHÄndV Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof
... Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes versehen ist." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ...