Tools:
Update via:
Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, alle Änderungen durch Artikel 34 BBauMoG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BABauRaumOGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird durch Zusammenlegung der Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet. | (Text neue Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet. |
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6631/al0-51031.htm