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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 08.11.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird durch Zusammenlegung der Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet. | (Text neue Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird durch Zusammenlegung der Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet. |
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn. |
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