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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 27.06.2020
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 40 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet. | (Text neue Fassung) (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet. |
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn. |
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