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Änderung § 1 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 40 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung


(Text alte Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn.



 

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