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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 7 - Krankenpflegegesetz (KrPflG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet
- 1.
- Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und
- 3.
- Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Zitierungen von § 7 KrPflG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KrPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrPflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 KrPflG Aufgaben der zuständigen Behörden (vom 07.12.2007)
... die Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6634/a94370.htm