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Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1 Führen der Berufsbezeichnungen
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
- 1.
- "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder
- 2.
- "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger"
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 15 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz G. v. 28. Mai 2008 BGBl. I S. 874 m.W.v. 1. Juli 2008
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- 1.
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. 3Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(3) 1Vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 und des § 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist. 3Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
- 1.
- die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind, und
(3a) 1Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 25 fallen, sowie Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. 2Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antragsteller in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 3Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) 1Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen. 2Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. 3Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs zur Richtlinie 2005/36/EG anzupassen. 4Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht. 5Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des „Фелдшер" („Feldscher") haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.
(5) 1Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. 2Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. 3Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers vorbereiten. 4Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. 5Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1.
- die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder
- 2.
- der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind.
(5a) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen,
- 1.
- die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen und über einen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfügen, die eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, oder
- 2.
- die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen und über eine in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, und eine darauf aufbauende Spezialisierung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verfügen.
(5b) Die Regelungen der Absätze 3 bis 5a gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers und den Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers.
(5c) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 3, 3a und 5 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 7, Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 5 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
(5d) 1Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3, 3a, 4, 5, 5a oder 5b vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. 2Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(6) Die Absätze 3a bis 5c gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 6 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(9) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
§ 2a Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.
Text in der Fassung des Artikels 34 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007
§ 2b Vorwarnmechanismus
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über
- 1.
- den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
- 2.
- den Verzicht auf die Erlaubnis,
- 3.
- das Verbot der Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
- 4.
- das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.
(2) 1Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:
- 1.
- die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
- 2.
- Beruf der betroffenen Person,
- 3.
- Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
- 4.
- Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
- 5.
- Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.
(3) 1Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. 2Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. 3Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) 1Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. 2Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. 3Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
(1) 1Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. 2Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. 3Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).
(2) 1Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
- 1.
- die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
- a)
- Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege,
- b)
- Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
- c)
- Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,
- d)
- Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
- 2.
- die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
- a)
- eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen,
- b)
- Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
- c)
- Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
- 3.
- interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln.
(3) 1Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbildung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeiten zu erstrecken, für die das Modellvorhaben qualifizieren soll. 2Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten.
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. 2Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. 3Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Ausbildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu verlängern. 4Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten.
(2) 1Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. 2In den Ländern, in denen die Ausbildungen in der Krankenpflege dem Schulrecht unterliegen, erfolgt die Genehmigung der Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von Absatz 3. 3Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.
(3) 1Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- 1.
- Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
- 2.
- Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht,
- 3.
- Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
- 4.
- Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.
(5) 1Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. 2Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. 3Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen. 4Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an Hochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der Schule die Hochschule.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2 Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist.
(7) 1Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. 2Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein. 3Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. 4Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbildung, die zum Erwerb der erweiterten Kompetenzen führt, an Hochschulen erfolgen. 5Soweit die Ausbildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in Ausbildungsplänen der Ausbildungsstätten inhaltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen sind. 6Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln. 7§ 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die staatliche Prüfung sich auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu erstrecken hat. 8Abweichend von Satz 5 kann der Gemeinsame Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der Richtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. 9Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor seiner Entscheidung pflegewissenschaftlichen und pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzuziehen sowie der Bundesärztekammer und den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 10Die Genehmigung der standardisierten Module nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt sind.
Text in der Fassung des Artikels 9 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) G. v. 16. Juli 2015 BGBl. I S. 1211 m.W.v. 23. Juli 2015
§ 4a Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7
§ 4a hat 1 frühere Fassung
(1) § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7, die an Hochschulen stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Prüfung an der Hochschule abzulegen ist.
(2) § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzugehören haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege wird bei diesen Ausbildungen, soweit sie an Hochschulen stattfinden, der Prüfungsausschuss an der Hochschule gebildet.
(3) Dem Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte beizufügen, aus der sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung und der erweiterten staatlichen Prüfung waren.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. Der Prüfling hat zu diesem Themenbereich in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten und ist an einem gesonderten Tag durchzuführen. § 13 Abs. 1 Satz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule oder Hochschule ausgewählt, an der die Ausbildung stattgefunden hat. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus den vier Aufsichtsarbeiten zu bilden ist, die Gegenstand der Prüfung waren, und der schriftliche Teil der Prüfung bestanden ist, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit ausreichend" benotet wird.
(5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. Die Prüfung im zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1 soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Für die Prüfung sind die ärztlichen Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorzusehen.
(6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu § 15 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf eine Aufgabe zur Anwendung der in § 3 Abs. 3 beschriebenen erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen oder Patienten, die entsprechend dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung waren. Der Prüfling übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, einschließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling seine Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass er befähigt ist, die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3, die Gegenstand seiner zusätzlichen Ausbildung waren, eigenverantwortlich zu lösen. Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel nicht länger als drei Stunden dauern. § 15 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bleibt unberührt. Die Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die zusätzliche Aufgabe der praktischen Prüfung. § 15 Abs. 3 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der Maßgabe, dass der praktische Teil der Prüfung bestanden ist, wenn die Prüfungsnote für die Prüfung nach § 15 Abs. 1 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege jeweils mindestens ausreichend" ist.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend im Hinblick auf den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung nach den §§ 16 bis 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, soweit Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 sich auf zusätzliche Ausbildungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erstrecken.
(8) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind und über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der eine einem Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 entsprechende Ausbildung bestätigt und zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit berechtigt.
Text in der Fassung des Artikels 15 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz G. v. 28. Mai 2008 BGBl. I S. 874 m.W.v. 1. Juli 2008
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,
- 1.
- dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
- 2.
- der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- 2a.
- (aufgehoben)
- 3.
- der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit
- a)
- einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
- b)
- einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.
Text in der Fassung des § 26 Krankenpflegegesetz (KrPflG) Artikel 1 G. v. 16. Juli 2003 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet
- 1.
- Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und
- 3.
- Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
§ 8 Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen und die Urkunden für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln. 2Bei der Festlegung der Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind Artikel 31 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG und das Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (BGBl. 1972 II S. 629) zu berücksichtigen. 3Insbesondere ist eine Mindeststundenzahl von 4.600 Stunden vorzusehen, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 3a, 3b, 4, 5a, 5b oder Absatz 6 beantragen, zu regeln:
- 1.
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die von den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend dem Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 3.
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- 4.
- das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 dieses Gesetzes,
- 5.
- die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 6, Absatz 3a Satz 2 und Absatz 5 Satz 8,
- 6.
- das Verfahren bei der Ausstellung eines europäischen Berufsausweises.
(3) 1Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 12 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020
Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 9 Ausbildungsvertrag
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
- 2.
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- 3.
- Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
- 4.
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
- 5.
- die Dauer der Probezeit,
- 6.
- Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
- 7.
- die Dauer des Urlaubs und
- 8.
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Träger der Ausbildung hat
- 1.
- die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann und
- 2.
- der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren physischen und psychischen Kräften angemessen sein.
§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
- 2.
- die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und
- 3.
- die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§ 12 Ausbildungsvergütung
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
§ 13 Probezeit
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern sechs Monate.
§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7, die an Schulen stattfinden, endet es mit Ablauf der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Text in der Fassung des Artikels 15 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz G. v. 28. Mai 2008 BGBl. I S. 874 m.W.v. 1. Juli 2008
§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
- von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- a)
- wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
- b)
- aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
- 2.
- von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
- 1.
- die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
- 2.
- Vertragsstrafen,
- 3.
- den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
- 4.
- die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen.
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
§ 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
§ 18a hat 1 frühere Fassung
(1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten.
Text in der Fassung des Artikels 15 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz G. v. 28. Mai 2008 BGBl. I S. 874 m.W.v. 1. Juli 2008
Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
§ 19 Dienstleistungserbringer
(1) 1Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4, 5a oder Absatz 5b entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. 2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 3In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. 4Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. 5§ 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 5, 5a oder Absatz 5b entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
- 1.
- die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
- 2.
- wenn der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
(3) 1Wer im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. 2Sofern im Falle des Absatzes 1 eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. 3Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. 4Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. 5Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend von Satz 4 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.
(4) 1Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4 vorzulegen:
- 1.
- Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2.
- Berufsqualifikationsnachweis,
- 3.
- im Falle der Dienstleistungserbringung
- a)
- nach Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung der genannten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder
- b)
- nach Absatz 2 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat und
- 4.
- eine Erklärung des Dienstleisters, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1.
- sie als „Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder „Gesundheits- und Krankenpfleger" oder als „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2.
- sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 1f Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) G. v. 4. April 2017 BGBl. I S. 778 m.W.v. 11. April 2017
§ 19a Verwaltungszusammenarbeit
1Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 19b Pflichten des Dienstleistungserbringers
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger im Sinne des § 19 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 34 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007
Abschnitt 5 Zuständigkeiten
§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörden
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.
(2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 19a Satz 1 an. Die Informationen nach § 19a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 19b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 19a Abs. 5 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausübt.
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Text in der Fassung des Artikels 34 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:
- a)
- "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder
- b)
- "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder
- 2.
- entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung
- a)
- "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",
- b)
- "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 7 Anwendungsvorschriften
§ 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
(2) "Krankenschwestern", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwestern", "Kinderkrankenpfleger", die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Die Berufsbezeichnung "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester", "Kinderkrankenpfleger" darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger", als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" und als "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist.
§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird.
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
- 1.
- eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder
- 2.
- die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder
- 3.
- an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen.
§ 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
(1) 1Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,
- 1.
- der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder
- 2.
- der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder
- 3.
- der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der in Polen für Krankenschwestern und Krankenpfleger verliehen worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn dem Ausbildungsnachweis ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das in einem der in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetze enthalten ist.
(3) (aufgehoben)
(4) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Grund einer in Rumänien abgeleisteten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie über ein
- 1.
- ,Certificat de competente profesionale de asistent medical generalist´ mit einer postsekundären Ausbildung an einer ‚scoala postliceala´, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde,
- 2.
- ,Diploma des absolvire des asistent medical generalist´ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, oder
- 3.
- ,Diploma de licenta de asistent medical generalist´ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
(5) 1Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Absatz 4 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Bei Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach § 2 Absatz 3a durchgeführt.
§ 26 Befristung
§ 26 hat 2 frühere Fassungen, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 KrPflG § 5
§ 5 Nummer 2a tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1a Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2581 m.W.v. 25. Juli 2017
§ 27 Evaluation
§ 27 hat 1 frühere Fassung
Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 5 Nummer 2a gemacht wurden, Bericht.
Text in der Fassung des Artikels 12a Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 m.W.v. 23. Juli 2009
Anlage (zu § 2 Abs. 4 Satz 1)
Anlage hat 2 frühere Fassungen
Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Berufsbezeichnung | Stichtag |
Belgiё/ Belgique/ Belgien | - Diploma gegradueerde verpleger/verpleegster/ Diplôme d´infirmier(ère) gradué(e)/Diplom eines (einer) graduierten Krankenpflegers (-pflegerin) - Diploma in de ziekenhuisverpleegkunde/ Brevet d´infirmier(ère) hospitalier(ère)/Brevet eines (einer) Krankenpflegers (-pflegerin) - Brevet van verpleegassistent( e)/Brevet d´hospitalier(ère)/ Brevet einer Pflegeassistentin | - De erkende opleidingsinstituten/ Les établissements d’enseignement reconnus/Die anerkannten Ausbildungsanstalten - De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d’enseignement de la Communauté française/ Die zuständigen Prüfungsausschüsse der Deutschsprachigen Gemeinschaft | - Hospitalier (ère)/ Verpleegassistent( e) - Infirmier(ère) hospitalier (ère)/Ziekenhuisverpleger (-verpleegster) | 29. Juni 1979 |
България | Диплома за висше образование на образователно- квалификационна степен „Бакалавър" с професионална квалификация „Медицинска сестра" | Университет | Медицинска сестра | 1. Januar 2007 |
Česká republika | - 1. Diplom o ukončení studia ve studijním programu ošetřovatelství ve studijním oboru všeobecná sestra (bakalář, Bc.), zusammen mit folgender Bescheinigung: Vysvĕdčení o státní závĕrečné zkoušce - 2. Diplom o ukončení studia ve studijním oboru diplomovaná všeobecná sestra (diplomovaný specialista, DiS.), zusammen mit folgender Bescheinigung: Vysvĕdčení o absolutoriu | 1. Vysoká škola zřízená nebo uznaná státem 2. Vyšší odborná škola zřízená nebo uznaná státem | 1. Všeobecná sestra 2. Všeobecný ošetřovatel | 1. Mai 2004 |
Danmark | Eksamensbevis efter gennemført sygeplejerskeuddannelse | Sygeplejeskole godkendt af Undervisningsministeriet | Sygeplejerske | 29. Juni 1979 |
Eesti | Diplom õe erialal | 1. Tallinna Meditsiinikool 2. Tartu Meditsiinikool 3. Kohtla-Järve Meditsiinikool | õde | 1. Mai 2004 |
Ελλάς | 1. Πτυχίο Νοσηλευτικής Παν/μίου Αθηνών 2. Πτυχίο Νοσηλευτικής Τεχνολογικών Εκπαιδευτικών Ιδρυμάτων (T.E.I) 3. Πτυχίο Αξιωματικών Νοσηλευτικής 4. Πτυχίο Αδελφών Νοσοκόμων πρώην Ανωτέρων Σχολών Υπουργείου Υγείας και Πρόνοιας 5. Πτυχίο Αδελφών Νοσοκόμων και Επισκεπτριών πρώην Ανωτέρων Σχολών Υπουργείου Υγείας και Πρόνοιας 6. Πτυχίο Τμήματος Νοσηλευτικής | 1. Πανεπιστήμιο Αθηνών 2. Τεχνολογικά Εκπαιδευτικά Ιδρύματα Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων 3. Υπουργείο Εθνικής ’Αμυνας 4. Υπουργείο Υγείας και Πρόνοιας 5. Υπουργείο Υγείας και Πρόνοιας 6. KATEE Υπουργείου Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων | Δίπλωματοúχoς ή πτυχίοúχoς vοσοκόμoς, vοσηλευτής ή vοσηλευτρια | 1. Januar 1981 |
España | Título de Diplomado universitario en Enfermería | - Ministerio de Educación y Cultura - El rector de una universidad | Enfermero/a diplomado/a | 1. Januar 1986 |
France | - Diplôme d´Etat d´infirmier(ère) - Diplôme d´Etat d´infirmier(ère) délivré en vertu du décret no 99-1147 du 29 décembre 1999 | Le ministère de la santé | Infirmier(ère) | 29. Juni 1979 |
Hrvatska | 1. Svjedodba „medicinska sestra opce njege/medicinski tehnicar opce njege" 2. Svjedodba „prvostupnik (baccalaureus) sestrinstva/ prvostupnica (baccalaurea) sestrinstva" | 1. Srednje strukovne škole koje izvode program za stjecanje kvalifikacije „medicinska sestra opce njege/medicinski tehnicar opce njege" 2. Medicinski fakulteti sveucilišta u Republici Hrvatskoj Sveucilišta u Republici Hrvatskoj Veleucilišta u Republici Hrvatskoj | 1. medicinska sestra opce njege/ medicinski tehnicar opce njege 2. prvostupnik (baccalaureus) sestrinstva/ prvostupnica (baccalaurea) sestrinstva | 1. Juli 2013 |
Ireland | Certificate of Registered General Nurse | An Bord Altranais (The Nursing Board) | Registered General Nurse | 29. Juni 1979 |
Italia | Diploma di infermiere professionale | Scuole riconosciute dallo Stato | Infermiere professionale | 29. Juni 1979 |
Κύπρος | Δίπωμα Γενικής Νοσηλευτικής | Νοσηλευτική Σχολή | Eγγεγραμμέvος Νοσηλευτικής | 1. Mai 2004 |
Latvija | 1. Diploms par māsas kvalifikācijas iegūšanu 2. Māsas diploms | 1. Māsu skolas 2. Universitātes tipa augstskola pamatojoties uz Valsts eksāmenu komisijas lēmumu | Māsa | 1. Mai 2004 |
Lietuva | 1. Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesinę kvalifikaciją 2. Aukštojo mokslo diplomas (neuniversitetinės studijos), nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesine kvalifikaciją | 1. Universitetas 2. Kolegija | Bendrosios praktikos slaugytojas | 1. Mai 2004 |
Luxembourg | - Diplôme d´Etat infirmier - Diplôme d´Etat infirmier hospitalier gradué | Ministère de l´éducation nationale, de la formation professionnelle et des sports | Infirmier | 29. Juni 1979 |
Magyarország | 1. Ápoló bizonyítvány 2. Diplomás ápoló oklevél 3. Egyetemi okleveles ápoló oklevél | 1. Iskola 2. Egyetem/főiskola 3. Egyetem | Ápoló | 1. Mai 2004 |
Malta | Lawrja jew diploma fl-istudji tal-infermerija | Universita´ ta' Malta | Infermier Registrat tal-Ewwel Livell | 1. Mai 2004 |
Nederland | 1. Diploma´s verpleger A, verpleegster A, verpleegkundige A 2. Diploma verpleegkundige MBOV (Middelbare Beroepsopleiding Verpleegkundige) 3. Diploma verpleegkundige HBOV (Hogere Beroepsopleiding Verpleegkundige) 4. Diploma beroepsonderwijs verpleegkundige - Kwalificatieniveau 4 5. Diploma hogere beroepsopleiding verpleegkundige - Kwalificatieniveau 5 | 1. Door een van overheidswege benoemde examencommissie 2. Door een van overheidswege benoemde examencommissie 3. Door een van overheidswege benoemde examencommissie 4. Door een van overheidswege aangewezen opleidingsinstelling 5. Door een van overheidswege aangewezen opleidingsinstelling | Verpleegkundige | 29. Juni 1979 |
Österreich | 1. Diplom als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester, Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger" 2. Diplom als „Diplomierte Krankenschwester, Diplomierter Krankenpfleger" | 1. Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege 2. Allgemeine Krankenpflegeschule | - Diplomierte Krankenschwester - Diplomierter Krankenpfleger | 1. Januar 1994 |
Polska | Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku pielęgniarstwo z tytułem „magister pielęgniarstwa" | Instytucja prowadząca kształcenie na poziomie wyższym uznana przez włašciwe władze (von den zuständigen Behörden anerkannte höhere Bildungseinrichtung) | Pielegniarka | 1. Mai 2004 |
Portugal | 1. Diploma do curso do enfermagem geral 2. Diploma/carta de curso de bacharelato em enfermagem 3. Carta de curso de licenciatura em enfermagem | 1. Escolas de Enfermagem 2. Escolas Superiores de Enfermagem 3. Escolas Superiores de Enfermagem; Escolas Superiores de Saúde | Enfermeiro | 1. Januar 1986 |
România | 1. Diplomă de absolvire de asistent medical generalist cu studii superioare de scurtă durată 2. Diplomă de licenţă de asistent medical generalist cu studii superioare de lungă durată | 1. Universităţi 1. Universităţi | asistent medical generalist | 1. Januar 2007 |
Slovenija | Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „diplomirana medicinska sestra/diplomirani zdravstvenik" | 1. Univerza 2. Visoka strokovna šola | Diplomirana medicinska sestra/ Diplomirani zdravstvenik | 1. Mai 2004 |
Slovensko | 1. Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „magister z ošetrovatel'stva" („Mgr.") 2. Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „bakalár z ošetrovatel'stva" („Bc.") 3. Absolventský diplom v študijnom odbore diplomovaná všeobecná sestra | 1. Vysoká škola 2. Vysoká škola 3. Stredná zdravotnícka škola | Sestra | 1. Mai 2004 |
Suomi/ Finland | 1. Sairaanhoitajan tutkinto/ Sjukskötarexamen 2. Sosiaali- ja terveysalan ammattikorkeakoulututkinto, sairaanhoitaja (AMK)/Yrkeshögskoleexamen inom hälsovård och det sociala området, sjukskötare (YH) | 1. Terveydenhuoltooppilaitokset/ Hälsovårdsläroanstalter 2. Ammattikorkeakoulut/ Yrkeshögskolor | Sairaanhoitaja/ Sjukskötare | 1. Januar 1994 |
Sverige | Sjuksköterskeexamen | Universitet eller högskola | Sjuksköterska | 1. Januar 1994 |
United Kingdom | Statement of Registration as a Registered General Nurse in part 1 or part 12 of the register kept by the United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting | Various | - State Registered Nurse - Registered General Nurse | 29. Juni 1979 |
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz V. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1301 m.W.v. 31. Juli 2014
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