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§ 17 - Krankenpflegegesetz (KrPflG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2003 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2124-23 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen



(1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.

(2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.

(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über

1.
die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,

2.
Vertragsstrafen,

3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und

4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen.



 

Zitierungen von § 17 KrPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KrPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KrPflG Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (vom 23.04.2016)
... ergibt. (7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. (8) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach ...
§ 18 KrPflG Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
... §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher ...
§ 18a KrPflG Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 (vom 01.07.2008)
... Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 35 BQFGEG Änderung des Krankenpflegegesetzes
...  „(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung." f) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:  ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 15 PfWG Änderung des Krankenpflegegesetzes
... „§ 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 (1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von ...