Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 KrPflG vom 01.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 KrPflG, alle Änderungen durch Artikel 15 PfWG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie des KrPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 KrPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 1 KrPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Führen der Berufsbezeichnungen


(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1. 'Gesundheits- und Krankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Krankenpfleger' oder

2. 'Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin' oder 'Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger'

(Text alte Fassung)

führen will, bedarf der Erlaubnis.

(Text neue Fassung)

führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt.

(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)