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Änderung § 19a KrPflG vom 07.12.2007
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§ 19a KrPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 19a KrPflG n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
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(Text alte Fassung) § 19a (neu) | (Text neue Fassung)§ 19a Verwaltungszusammenarbeit |
1 Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. |
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