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Änderung § 14 KrPflG vom 01.07.2008
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§ 14 KrPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 14 KrPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses | |
(Text alte Fassung) (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder, sofern zum Zeitpunkt der Prüfung die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen 4.600 Ausbildungsstunden vollständig erbracht worden sind, mit Ablegen der Prüfung. | (Text neue Fassung) (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7, die an Schulen stattfinden, endet es mit Ablauf der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit. |
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. |
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