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Änderung § 19a KrPflG vom 07.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19a KrPflG, alle Änderungen durch Artikel 34 HeilbAnerkRUG am 7. Dezember 2007 und Änderungshistorie des KrPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19a KrPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 19a KrPflG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Text alte Fassung) § 19a (neu) | (Text neue Fassung)§ 19a Verwaltungszusammenarbeit |
1 Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. 2 Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. |
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