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Änderung § 20 KrPflG vom 07.12.2007
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§ 20 KrPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 20 KrPflG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Aufgaben der zuständigen Behörden | |
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 19a Satz 1 an. Die Informationen nach § 19a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 19b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 19a Abs. 5 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausübt. |
(3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. |
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