(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Berufsbezeichnungen folgenden der eine führt:
- a)
- "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder
- b)
- "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder
- 2.
- entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung
- a)
- "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",
- b)
- "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.