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Synopse aller Änderungen des KrPflG am 23.07.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2009 durch Artikel 12a des AMGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KrPflG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KrPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | KrPflG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 12a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen § 1 Führen der Berufsbezeichnungen § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis § 2a Unterrichtungspflichten Abschnitt 2 Ausbildung § 3 Ausbildungsziel § 4 Dauer und Struktur der Ausbildung § 4a Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 § 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung § 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen § 7 Anrechnung von Fehlzeiten § 8 Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis § 9 Ausbildungsvertrag § 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung § 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers § 12 Ausbildungsvergütung § 13 Probezeit § 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses § 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses § 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis § 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen § 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern § 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen § 19 Dienstleistungserbringer § 19a Verwaltungszusammenarbeit § 19b Pflichten des Dienstleistungserbringers Abschnitt 5 Zuständigkeiten § 20 Aufgaben der zuständigen Behörden Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften § 21 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7 Anwendungsvorschriften § 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes § 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen § 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen § 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 26 Befristung § 27 Evaluation |
Anlage (zu § 2 Abs. 4 Satz 1) | |
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung | |
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist, 1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und 2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder | |
2a. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder | |
3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe. | |
§ 26 (neu) | § 26 Befristung |
§ 5 Nummer 2a tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. | |
§ 27 (neu) | § 27 Evaluation |
Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 5 Nummer 2a gemacht wurden, Bericht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6634/v162171-2009-07-23.htm