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§ 10 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG k.a.Abk.)
G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 317-1 Verfahren in Landwirtschaftssachen
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 317-1 Verfahren in Landwirtschaftssachen
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§ 10
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden.
Zitierungen von § 10 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwVfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 LwVfG (vom 01.01.2014)
... des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der ...
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