(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach §
13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des §
24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009) ... 3. Abschnitt Kehr- und Überprüfungsgebühren § 24 Gebührenordnung § 25 Einziehung der Gebühren 4. Abschnitt ... aufgehoben. 12. Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben. 13. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Gebührenordnung (1) Das ... 23 werden aufgehoben. 13. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Gebührenordnung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ... der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen ... die Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in der" eingefügt. b) In Absatz 3, 4 und 5 werden jeweils vor ... die Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der" eingefügt. 15. § 26 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende ...