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§ 56 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 56 Versorgungsanstalt



(1) Die Versorgungsanstalt ist die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisse bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister und die Anwartschaften auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk stehen den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Mitgliedschaftsverhältnissen und Anwartschaften auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk gleich. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 433, 806) bleiben unberührt; Zeiten, für die keine Beiträge entrichtet worden sind, werden auf die Dauer der Mitgliedschaft nicht angerechnet; § 29 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der Versorgungsanstalt bestehenden Ansprüche auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk bleiben in ihrem bisherigen Umfange bestehen. Die Höhe des Ruhegeldes wird um sechs vom Hundert erhöht. Die Höhe des Ruhegeldes unterliegt den gleichen Veränderungen, wie sie für den jeweiligen Jahreshöchstbetrag nach § 30 eintreten. Eine Erhöhung des Ruhegeldes wird jedoch nur vorgenommen, soweit nicht die Summe des Ruhegeldes und der Zahlbeträge der Versichertenrente und der Verletztenrente, die der Anspruchsberechtigte aufgrund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen oder aufgrund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat, aus der sozialen Unfallversicherung erhält, die Höhe des jeweiligen Jahreshöchstbetrages nach § 30 übersteigt; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund des Versorgungsausgleichs sowie die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Anspruchsberechtigte nach Satz 1, die neben den Leistungen der Versorgungsanstalt kein weiteres Einkommen haben, können ein bis zu zehn vom Hundert erhöhtes Ruhegeld erhalten. Über die Erhöhung beschließt auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Vorstand der Versorgungsanstalt. Die Sätze 2 bis 6 gelten für das Witwen- und Waisengeld entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch unberücksichtigt bleibt.

(4) Absatz 3 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten freiwilligen Versorgungsleistungen und für Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, die auf Ruhegeldansprüche nach Absatz 3 Satz 1 folgen. Absatz 3 und Satz 1 gelten auch für Ansprüche auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die vom 1. Juli bis 31. Dezember 1969 entstehen.

(5) Bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, ist die Höhe der Leistungen nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Dies gilt nicht für die Ansprüche der Hinterbliebenen eines Ruhegeldempfängers, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhegeld hat, und für Ansprüche nach Absatz 2 Satz 2.

(6) Das von der Versorgungsanstalt zu gewährende Ruhegeld ist nicht um die Leistungen zu kürzen, die aufgrund einer Pflichtversicherung als Bezirksschornsteinfegermeister in der Handwerkerversicherung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt werden.

(7) Wurde als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk allgemein eine längere Gesellentätigkeit als fünf Jahre vorgeschrieben, so ist die fünf Jahre übersteigende Zeit auf die Zeit von 12 Jahren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 anzurechnen.

(8) Jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, hat der Versorgungsanstalt bis zum 30. April 1970 mitzuteilen, ob er von der Befreiungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz Gebrauch macht. Wird ein Bezirksschornsteinfegermeister nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz von der Versicherungspflicht befreit, ist er verpflichtet, den Beitrag, den er ohne Befreiung als Pflichtbeitrag nach dem Handwerkerversicherungsgesetz hätte entrichten müssen, als Zusatzbeitrag an die Versorgungsanstalt zu zahlen.

(9) Die Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen, die den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widerspricht. Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung gelten der bisherige Verwaltungsrat als Vertreterversammlung und der bisherige Arbeitsausschuß als Vorstand der Versorgungsanstalt.





 

Frühere Fassungen von § 56 SchfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 17 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
vom 03.04.2009 BGBl. I S. 700

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56d SchfG Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen
... § 56 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
...  § 54 (weggefallen) § 55 (weggefallen) § 56 Versorgungsanstalt § 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 17 VAStrRefG Änderung des Schornsteinfegergesetzes
... Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32 entsprechend." 4. In § 56 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 1587b des Bürgerlichen ...