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§ 56b - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 56b Beiträge


§ 56b wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angemessen Rechnung zu tragen; hierzu kann in der Satzung der Versorgungsanstalt auch vorgesehen werden, daß für die Finanzierung der Ausgaben der Versorgungsanstalt, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchführung der Zusatzversorgung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden.

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Zitierungen von § 56b SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56b SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56b Beiträge § 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane  ...